BGH "VW URTEIL"

 

 

 

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10. 2009 (VW Urteil) die Grundregeln für den Schadenersatz  bezüglich Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall neu definiert.

 

Damit ist die Regulierung von Verkehrsunfällen dem Ergebnis durch die Unterteilung in Fallgruppen noch komplizierter geworden. Konnte man bisher davon ausgehen, dass bei einem Verkehrsunfall, die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten von der Versicherung auch ohne Vorlage einer Rechnung (fiktiv) zu ersetzen waren, ist es nach der Entscheidung des BGH nun abhängig von verschiedenen Faktoren, ob bei fiktiver Abrechnung des Schadens der volle (netto) Schaden ersetzt werden muss.

 

1)Legt der Geschädigte eine Reparaturrechnung vor, aus der sich die Reparatur in einer Markenfachwerkstatt ergibt und entspricht der Reparaturumfang dem vom Gutachter zuvor ermittelten Aufwand, so kann der  Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten nicht auf eine billigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen von der Versicherung benannten Werkstatt verweisen und deswegen Abzüge machen. In diesem Fall  geht der BGH davon aus, dass der Geschädigte sein besonderes Interesse an der Reparatur mit Durchführung der Reparatur dokumentiert hat und sieht eine Verweisung auf eine billigere Reparaturmöglichkeit als unzumutbar an.

 

2)Ist das Auto jünger als drei Jahre, nimmt der BGH ebenfalls an, dass eine Verweisung auf eine billigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar ist, unabhängig davon, ob die Reparatur durchgeführt wird oder ob fiktiv abgerechnet wird. In diesem Fall geht der BGH davon aus, dass  mögliche Schwierigkeiten bei Gewährleistung, Garantie oder Kulanz es rechtfertigen, den Geschädigten nicht auf eine anderweitige Reparaturmöglichkeit zu verweisen.

 

3)Ist das Auto älter als 3 Jahre, kann aber der Geschädigte beweisen, dass er ein Fahrzeug besitzt, welches bisher immer in einer Markenwerkstatt gepflegt und gewartet wurde (Scheckheft gepflegt) und dass etwaige Reparaturen in der Vergangenheit ebenfalls in einer Markenwerkstatt ausgeführt worden sind,  ist eine Verweisung auf eine anderweitige Reparaturmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer ebenfalls unzumutbar.

 

4)Wirkliche Schwierigkeiten wird die Gruppe machen, in der keiner der drei vorgenannten Fälle vorliegt. Ist die Reparatur nicht konkret durch Rechnung nachweisbar, ist das Auto  älter als 3 Jahre und sind keine Umstände nachweisbar, dass in der Vergangenheit ausschließlich in einer  Markenwerkstatt repariert wurde, kommt es darauf an, ob der Haftpflichtversicherer eine gleichwertige, dem Geschädigten leicht zugängliche, günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist. Wenn dies geschehen ist, soll der Haftpflichtversicherer berechtigt sein, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Differenz zwischen den Kosten der billigeren Werkstatt und der vom Gutachter ermittelten teuren Werkstatt abzuziehen. Es gehört hier wenig Fantasie dazu festzustellen, dass sich hier in Zukunft das eigentliche Schlachtfeld befinden wird. Es wird dann Aufgabe Ihres Anwaltes sein, zu überprüfen, ob die  angegebene Werkstatt tatsächlich gleichwertig ist (werden die Mitarbeiter ebenso wie bei einer Markenwerkstatt zu Schulungen geschickt oder existiert die gleich technische Ausstattung?) Oder handelt es sich bei den billigeren Preisen um solche, die nur aufgrund einer Vertragsbindung an die jeweilige Haftpflichtversicherung so günstig sind? In diesem Fall nämlich sagt der BGH, dass dies dem Grundsatz unseres Schadenersatzrechts zuwiderläuft, dass der Geschädigte selbst darüber entscheiden darf, wie repariert wird.

 

 Wenn alle diese Alternativen für Sie unübersichtlich und unüberschaubar sind, sollten Sie daran denken, dass es speziell dafür Fachanwälte für Verkehrsrecht gibt.

 

 

Gschwindigkeitsmessung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte eine (von vielen) Videomessmethoden zur Geschwindigkeitsmessung für verfassungswidrig erklärt. Dabei handelt es sich um ein Videomessverfahren Typ VKS, bei dem zunächst von einer Brücke z.B. ein Videomitschnitt des gesamten (auch ordnungsgemäßen) Verkehrs angefertigt wird und anschließend ausgewertet wird. Gerade hierin sah das Bundesverfassungsgericht im Gegensatz zu den Verfahren, bei denen ein Messbeamter bei Verdacht während der Tat auf den Auslöser drückt, den Verfassungsverstoß. Die Aufzeichnung von Lebenssachverhalten verstößt gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und Eingriffe hierein bedürfen der speziellen Ermächtigungsgrundlage, die aber im vorliegenden Fall durch ein entsprechendes Gesetz nicht gegeben war. Deshalb sah das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung auf Grund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage, die im übrigen nur die Abstandsmessung deckte, als verfassungswidrig an (BVerfGericht 2BvR 941/08)