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Erbrecht - zu Lebzeiten Testament machen

Jemand ist gestorben. Oft keine Zeit für Trauer.

… bei sich anbahnende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben, hin bis zu Streitigkeiten. Zur Trauer über den Tod kommt möglicherweise das Auseinanderbrechen der bis dahin intakten Familie und das nur deshalb, weil klare Regelungen nicht getroffen worden sind, oft nach dem Motto: Wir verstehen uns alle gut, das wird schon einvernehmlich geregelt werden. Mitnichten. Die Erfahrung zeigt, dass (der Wunsch nach) Geld, Vermögen dicker ist als Blut. Und dabei hätte alles so einfach sein können. Hätte der Verstorbene – Erblasser – doch ein Testament, eine sogenannte letztwillige Verfügung, nämlich entweder Testament oder Erbvertrag, errichtet und vorgegeben, was mit dem Vermögen, das nun zur Verteilung ansteht, geschehen soll. Wer was erhält und insbesondere wieviel. Dazu sehen sich Laien oft nicht imstande oder aber verwenden bei der Abfassung eines Testamentes unklare oder falsche Begriffe, die dann hinterfragt werden müssen.

Deshalb stellt sich in solchen Situationen immer wieder die Frage, warum der Erblasser nicht einen Fachmann, Rechtsanwalt und Notar, aufgesucht und um Rat gefragt hat. Als Antwort wird dann regelmäßig auf die Kosten des Notars hingewiesen. Jedoch nur ein Scheinargument: denn ist z.B. Grundbesitz (Haus, Eigentumswohnung) oder ein größeres Geldvermögen vorhanden, wird zwingend ein Erbschein erforderlich um z.B. das Grundbuch berichtigen zu lassen oder über Wertpapiere und größere Geldbeträge verfügen zu können. Bei Eheleuten werden also 2 Erbscheine benötigt, nämlich nach dem Tode des ersten Ehegatten der erste und dem Tode des zweiten Ehegatten der weitere Erbschein. Und die Kosten für 2 Erbscheine sind mit Sicherheit nicht günstiger als ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem alles vernünftig und sachgerecht geregelt ist. Mit anderen Worten: Das Risiko wird lediglich auf die zukünftigen Erben abgewälzt, nicht aber werden die Kosten gespart.

Liegt dann nach einem privatschriftlichen Testament ein Erbschein vor, sind oftmals die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Erben nicht beendet. Spätestens jetzt ist der Rechtsanwalt gefragt. Er soll zum „vermeintlichen “ Recht verhelfen, was immer man sich darunter auch vorstellt oder welche Erwartungen gehegt werden. Nur eines dürfte zu einem solchen Zeitpunkt feststehen: Der ehemals vorhandene Familienfrieden ist dahin. Vielleicht reicht es noch für einen „gutenTag“ und ein „auf Wiedersehen“. Mehr oftmals nicht. Schade. Wenn Erbstreitigkeiten schon nicht vermieden werden können, sollten Sie fachmännisch und sachgerecht bearbeitet werden. D.h.: Es sollten keine falschen Vorstellungen geweckt werden, deren Erfüllung von vorne herein auszuschließen oder unwahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens normalerweise erheblich höher sind.

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